Satzung

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Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein trägt den Namen „Westfälisches Bildungs- und Kulturzentrum e.V.“ (WeBiKul e.V.).

Der Sitz des Vereins ist in Warendorf.

Der Verein wird beim Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

  • Das „Westfälisches Bildungs- und Kulturzentrum V.“ mit Sitz in – Warendorf – verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Erziehung und Bildung sowie die Förderung der Jugendhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 4 und 7 Abgabenordnung.
  • Die oben genannten Zwecke werden durch folgende Maßnahmen
  1. Aufklärungsarbeit für Eltern, LehrerInnen und ErzieherInnen und anderen über Fragen der Erziehung, Bildung und zur Situation der
  1. Seminare, Kurse, Versammlungen, Fachtagungen, kulturelle Veranstaltungen, Fortbildungsseminare, Hausaufgabenhilfe, Nachhilfe, Lesegruppen und AG’s sowie die Organisation und Durchführung von Lern-, Stütz- und Aufbaukursen für Schüler und Studenten sowie die Einrichtung von Sprachkursen und einer
  1. Errichtung von Eltern-, Familien-, SchülerInnen-, StudentInnen-, Jugendberatungs- und Begegnungszentren; Unterstützung für öffentliche oder private Einrichtungen mit ähnlicher
  1. Organisation und Durchführung von Kinder-, Jugendfahrten, von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen, Studienreisen, sowie die Unterbringung von Schülern und Studenten ohne Anstreben einer Gewinnerzielung Hilfestellung bei der Suche nach einer Unterkunft dieser uns anvertrauten SchülerInnen und StudentInnen.
  1. Organisation von Freizeitaktivitäten für Kinder, Jugendliche und Eltern
  1. Förderung ethischer und moralischer Werte durch deutsche und internationale Literatur
  1. Vergabe von Stipendien an SchülerInnen und StudentInnen aus dem In- und Ausland, die einen hohen Notendurchschnittsgrad vorlegen bestrebt sind, diesen zu erreichen und die in Deutschland oder im Ausland ihre

schulische und akademische Ausbildung beginnen wollen. Über die Kriterien der Vorgabe der Stipendien entscheidet der Vorstand des Vereins.

  1. Der Verein behält sich die Organisation, Gründung und Leitung von Schulen und Kindertagesstätten vor, die zum Zwecke der Weiterbildung aller Interessierten dienen
  1. Angebote zur Durchführung von sportlichen Aktivitäten in öffentlich zugänglichen Ziel und Zweck dieser Maßnahme sind neben den positiven gesundheitlichen Aspekten die Stärkung des Gemeinschaftssinns, die Förderung des Teamgeists und das Angebot der Möglichkeit einer adäquaten Freizeitbeschäftigung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung“.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen oder Personengemeinschaften werden, die im Verein aktiv mitarbeiten oder die Arbeit des Vereins wirkungsvoll finanziell unterstützen. Personengemeinschaften haben ungeachtet ihrer Rechtsform nur eine Stimme.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der
  3. Es gibt zwei Formen der
    1. Ordentliches Mitglied

Diese Mitglieder haben das Recht an Vorstandswahlen als wahlberechtigte teilzunehmen und dürfen für den Vorstand selbst kandidieren. Sie zahlen monatliche Mitgliedsbeiträge.

  1. Fördermitglied

Fördermitglieder haben kein Wahlrecht. Sie können nicht für den Vorstand kandidieren. Sie zahlen monatliche Mitgliedsbeiträge und

unterstützen die Ziele des Vereins, die in der Satzung verankert sind.

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Antrag beim Vereinsvorstand gestellt werden, über den dieser binnen eines Monats entscheidet. Ablehnungen müssen nicht begründet und auch nicht mitgeteilt werden.
  2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine Kündigung, dem Ausschluss aus dem Verein oder dem Tod des
  3. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Beitragsjahres zulässig. Sie muss mindestens drei Monate vorher schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat. In diesem Fall beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, die nach Anhörung des Betroffenen entscheidet. Die Gründe des Beschlusses müssen in der Niederschrift angegeben
  5. Jedes Fördermitglied wird regelmäßig über die Aktivitäten des

„Westfälisches Bildungs- und Kulturzentrum e.V.“ informiert. Die Fördermitgliedschaft ist keine Mitgliedschaft nach § 4 Absatz 3. Ziffer A. der Satzung.

  1. Der Vorstand beruft einen Arbeitskreis, dessen Aufgabe die Werbung und Betreuung von Fördermitgliedern und die Gewinnung von Spenden

§ 5 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Entscheidung für die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, bleibt es bei den Vertretungsregelungen bezüglich des Vorstandes.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung, Erziehung und der Jugendhilfe. Die Mitgliederversammlung bestimmt im Rahmen des Auflösungsbeschlusses den o.g. Empfänger des noch vorhandenen Vereinsvermögens.

§ 6 Kalenderjahr/Mitgliedsbeiträge

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • Die Mitgliedsbeiträge werden für das Anfangsjahr auf jährlich mindestens 60 Euro festgelegt. Diese sind in monatlichen Raten auf das Vereinskonto zu überweisen.

§ 7 Gewährleistung des Vereinszweckes

  1. Der Verein finanziert sich aus öffentlichen und privaten Zuschüssen, Spenden und Mitgliederbeiträgen. Der Verein kann durch Veranstaltungen, Dienstleistungen, Kurse Überschüsse erzielen. Spenden von privater oder amtlicher Herkunft können angenommen
  2. Die Vereinsmittel werden auf dem Vereinskonto verwahrt. Die Mittel können nur vom Vorsitzenden oder vom Kassierer abgehoben
  3. Der Vereinsvorstand verfügt über die Vereinsmittel, um die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu
  4. Verwaltungsaufgaben werden nur entsprechend den vorhandenen Vereinsmitteln ersetzt. Vergütungen für Leistungen, die dem Zweck des Vereins dienen, können gegeben werden, dürfen aber nicht unverhältnismäßig hoch sein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die den Vorstandsmitgliedern aufgrund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstandenen Kosten können in gesetzlicher zulässiger Höhe erstattet
  5. Einnahmen sowie Ausgaben aller Art müssen schriftlich belegt werden.

§ 8 Die Organe des „Westfälisches Bildungs- und Kulturzentrum e.V.“

Die Organe des „Westfälisches Bildungs- und Kulturzentrum e.V.“ sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche
  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten, d.h. ordentlichen Mitgliedern
  3. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es, den Rechenschaftsbericht entgegenzunehmen und den Vorstand im Amt zu bestätigen oder neu zu wählen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist außerdem zu berufen, wenn der dritte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
  5. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind niederzuschreiben und vom Vorstand und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schriftführer geleitet.
  2. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Entscheidungen, die eine Veränderung der Satzung bewirken, erfordern eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder
    2. Abberufung der Vorstandmitglieder unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 2 BGB
    3. Festsetzung des Jahresbeitrages
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
    5. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr.
    6. Entlastung des

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem

stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart – engerer Vorstand – sowie bis zu drei Beisitzern – erweiterter Vorstand -.

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Zur Vertretung sind der Vorsitzende V.m. einem anderen Mitglied des Vorstandes bzw. der stellvertretende Vorsitzende i.V.m. einem anderen Mitglied des Vorstandes berechtigt.
  2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Vereinsangelegenheit und kontrolliert die Geschäftsführung.
  4. Zu Beginn ihrer Amtszeit verteilen die Vorstandsmitglieder die Aufgabenbereiche
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  6. Die Bestellung des Vorstandes kann von den Mitgliedern der Versammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder widerrufen
  7. Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen

Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten.

§ 9 Rechtliche Beschlüsse

  1. Für die in der Satzung fehlenden Punkte gelten die Bestimmungen des Vereinsgesetzes der Bundesrepublik
  2. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz

Stand:   28.06.2015

Beschluss der Mitgliederversammlung

Vorstehende Fassung wurde in der Versammlung am                                                            28.06.2015 beschlossen. Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.